Inhalt
31.03.2021
Ein Mann aus dem Kanton Zug erledigt als Selbständiger Entsorgungsarbeiten. Als er mit dem Gabelstapler zwei Paletten in die Lagerhalle transportieren will, fällt die Ladung auf ein Kind, das schwere Verletzungen erleidet. Der Mann fordert von der Betriebshaftpflichtversicherung vergeblich Ersatz für den Schaden von 72 079 Franken. Er bringt den Fall vor Bundesgericht – ohne Erfolg. Der Vorplatz einer Lagerhalle gelte laut Gesetz als öffentliche Strasse. Ein Gabelstapler dürfe dort nur mit Autohaftpflichtversicherung fahren. Der Mann hatte vergessen, eine solche Versicherung abzuschliessen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht leistungspflichtig.
Bundesgericht, Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden