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Ein Haus in Auenstein AG bekam 2017 auf Geheiss des Gemeinderats neue, per Funk ablesbare Wasserzähler. Der Eigentümer verlangte, die neuen Zähler auf die Funktionen der früheren zu beschränken. Konkret sollten die Zähler nicht automatisch Daten senden und maximal zweimal pro Tag den Wasserverbrauch speichern. Das Bundesgericht gab dem Aargauer recht. Es sei unverhältnismässig, wenn die Zähler den Wasserverbrauch alle 30 Sekunden per Funk übermitteln und während 252 Tagen speichern. Die Gemeinde dürfe nur Daten speichern, die für die Rechnungsstellung nötig seien.
Bundesgericht, Urteil 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021
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