Geklagt hat ein Ehepaar Mitte Dreissig, dem die gestohlenen Sachen gehörten. Es erscheint mit einem Anwalt zur Verhandlung. Auf der Gegenseite sitzt der Anwalt der Versicherung. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts muss die Frage entscheiden: War es ein Einbruchdiebstahl oder nur ein «einfacher Diebstahl»? Je nachdem muss die Versicherung mehr oder weniger zahlen.
Der Anwalt des Ehepaars begründet die Klage und schildert den Sachverhalt: Man habe letztes Jahr in einer Waldhütte zusammen mit Freunden gefeiert. Nach dem Fest hätten die beiden Türen und Fenster verriegelt und seien nach Hause gegangen. Beim Aufräumen am nächsten Morgen hätten sie bemerkt, dass Musikanlage, Lautsprecher, Handy und eine Playstation weg waren. Gesamtwert: 11 300 Franken.
Für den Diebstahl gibt es keine Zeugen, aber Spuren: einen Schuhabdruck auf der Sitzbank unter dem aufgebrochenen Fenster und einen abgebrochenen Fensterriegel. «Der oder die Täter sind gewaltsam eingebrochen. Deshalb handelt es sich klar um einen Einbruchdiebstahl», folgert der Anwalt. Folge: «Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen muss die Versicherung den Schaden vollständig übernehmen.»
Polizeiprotokoll laut Versicherung unklar
Der Anwalt der Versicherung widerspricht: Es habe unter dem aufgebrochenen Fenster keine Fussspuren gehabt. «Und falls doch, könnten sie auch beim Fest entstanden sein.» Zudem sage ein Schuhabdruck nichts darüber aus, ob beim Eindringen Gewalt angewendet wurde oder nicht. Das Fenster könne auch einfach aufgedrückt worden sein. Das Polizeiprotokoll sei in diesem Punkt unklar. Der Anwalt folgert, es liege nur ein einfacher Diebstahl vor, kein Einbruchdiebstahl. Gemäss der Police seien deshalb höchstens 2000 Franken geschuldet. Diese Summe habe die Versicherung bereits bezahlt.
Einzelrichterin erachtet den Einbruch als erwiesen
Die Richterin hat den Versicherungsvertrag studiert und meint: «Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen braucht es für einen Einbruchdiebstahl keinen Sachschaden.» Es reiche, dass der Täter gewaltsam ins Gebäude gelangt sei. Ein blosses Anlehnen ans Fenster hätte nicht gereicht, um es zu öffnen und in die Waldhütte zu gelangen. «Vielmehr war dazu Gewalt nötig.» Das Fenster habe Einbruchspuren aufgewiesen.
Ehepaar fehlen Belege für die ganze Schadensumme
Zu den Klägern sagt die Richterin: Sie hätten von ihrer Versicherung zusätzlich zu den bereits bezahlten 2000 Franken weitere 9300 Franken verlangt. Nachgewiesen sei aber nur ein Schaden von 6037 Franken.
Die Richterin schlägt vor, die Parteien sollen sich in der Mitte treffen. Das heisst, die Versicherung zahlt dem Ehepaar weitere 3000 Franken und die Gerichtskosten werden hälftig aufgeteilt.
Nach einer kurzen Pause stimmen die beiden Parteien dem Vergleich zu. Das Ehepaar sieht dabei aber nicht glücklich aus.
Verschiedene Arten von Diebstahl
Die Versicherer unterscheiden zwischen Einbruchdiebstahl und dem sogenannt «einfachen Diebstahl»:
Der Einbruchdiebstahl ist über die Hausratpolice versichert. Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn die Täter mit Gewalt in ein Gebäude oder einen Raum eindringen oder ein Behältnis aufbrechen. Geschieht der Einbruch zu Hause, deckt die Hausratversicherung den Schaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Auswärts zahlt sie nur beschränkt, je nach Gesellschaft bis maximal 20 000 Franken.
Der «einfache Diebstahl zu Hause» (zum Beispiel ein Einschleichdiebstahl) ist in der Regel in der Basisdeckung mitversichert – ausgenommen das Bargeld. Schmuck ist nur bis zu einem bestimmten Betrag gedeckt, meistens bis 20 000 Franken. Nicht so der «einfache Diebstahl auswärts». Diesen muss man inklusive einer maximalen Versicherungssumme speziell dazu versichern. Üblich sind 2000 Franken.