Jeder zweite Angestellte in der Schweiz arbeitet nicht bis zum gesetzlichen Pensionsalter. Es liegt für Männer bei 65 und für Frauen bei 64 Jahren. Deshalb stellt sich die Frage, wie man den Lebensunterhalt bis zu diesem Alter finanziert. Je nachdem ist die Frühpensionierung mit unnötigen Verlusten verbunden.
Eine unvorteilhafte Variante ist in der Regel der Vorbezug der AHV-Rente. Das ist maximal zwei Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter möglich. Wer die Rente zwei Jahre früher bezieht, erhält lebenslang 13,6 Prozent weniger AHV, bei einem Jahr Vorbezug sind es 6,8 Prozent weniger. Konkret: Ein 63-Jähriger, der mit 65 Anspruch auf die AHV-Maximalrente von monatlich 2390 Franken hätte, muss sich bei zwei Jahren Vorbezug künftig mit 2065 Franken pro Monat begnügen (siehe Grafik im PDF). Auch die Pensionskassenrente ist lebenslang deutlich geringer, wenn man sie vorzeitig bezieht.
Frühpensionierte müssen weiter in die AHV einzahlen
Kommt dazu: Frühpensionierte müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters weiterhin AHV zahlen – ohne dass damit die Rente höher wird. Diese Zahlungen sind für viele Frühpensionierte ein Problem. Denn die Berechnungsbasis dieser AHV-Prämien sind das Einkommen und Vermögen. Die zu zahlenden Beiträge berechnen sich nach der Formel: Vermögen (Sparkonten, Wertpapiere, Liegenschaften, Pensionskassenguthaben, das ausbezahlt wurde) plus das 20-fache der jährliche Renten (inklusive AHV- und Pensionskassenrenten). Das ergibt Beiträge zwischen 503 und 25 150 Franken pro Jahr und Person («K-Geld» 2/2021). Sprich: Die vorzeitig bezogene AHV-Rente schmälert nicht nur lebenslang die Rente, sie treibt auch die AHV-Prämie in die Höhe.
Deshalb sollte sich jeder Frühpensionierte darüber Gedanken machen, ob er die AHV- und Pensionskassenrente wirklich vorzeitig beziehen will. Dazu muss man aber finanziell in der Lage sein, während dieser Zeit ohne das monatliche AHV- und Pensionskassengeld auszukommen.
Am einfachsten geht das, wenn man auf Vermögen zurückgreifen kann – seien das Sparguthaben, Wertschriften oder auch Guthaben in der 2. und 3. Säule. Spargelder auf 3a-Konten beispielsweise dürfen ab fünf Jahren vor dem gesetzlichen Pensionierungsalter bezogen werden. Sind keine solchen Gelder vorhanden, können zinslose Darlehen aus der Verwandtschaft eine Alternative sein.
Falls das alles nicht in Frage kommt, kann man auch Kapital aus der 2. Säule beziehen. Wer sich dieses Altersguthaben ohnehin in Form von Kapital auszahlen lassen will, kann dies schon bei der Frühpensionierung tun. Auch ein Mix von Kapital- und Rentenbezug ist möglich.
Tipp: Nur so viel wie für den Lebensunterhalt nötig vorzeitig beziehen, sofern die Pensionskasse dies zulässt. Denn ein vorzeitiger Bezug von Pensionskassenvermögen würde zu einer tieferen Rente führen.
Pensionskassen müssen nach Gesetz mindestens 25 Prozent des obligatorischen Altersguthabens als einmalige Kapitalleistung anbieten. Meist sind aber höhere Kapitalbezüge möglich. Entscheidend ist, was im Vorsorgereglement steht. Dieses Reglement mit den konkreten Bezugsbedingungen stellt jede Pensionskasse im Internet zur Verfügung.
Bei der 2. Säule ist der Umwandlungssatz entscheidend
Die Frühpensionierung ist laut Gesetz in der 2. Säule schon ab 58 Jahren möglich. Einige Pensionskassen lassen die Frührente aber erst ab 60 Jahren zu – es gilt, was im Vorsorgereglement der jeweiligen Kasse festgehalten ist. Bei einem Vorbezug aus der Pensionskasse ist der Verlust beim Umwandlungssatz entscheidend. Die Faustregel: Jedes Vorbezugsjahr vermindert den Umwandlungssatz um 0,2 Prozent. Den genauen Umwandlungssatz gibt die Pensionskasse bekannt – er ist auch im jeweiligen Vorsorgereglement notiert. Grosszügige Arbeitgeber erleichtern die Frühpensionierung, indem sie eine Überbrückungsrente zahlen, bis man das ordentliche Pensionsalter erreicht und dann die volle AHV erhält.
Pensionskassen erlauben vor der Pensionierung noch einen Einkauf. So kommt man trotz Frühpensionierung – je nach Höhe der Einzahlung – auf die volle Rentenleistung. Doch Achtung: Einkäufe in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung dürfen nicht mehr als Alterskapital bezogen werden, nur noch als Rente.