Inhalt
Der Anspruch auf eine Entschädigung bei verspäteten Flügen bemisst sich nach der Verspätung am Zielflughafen, nicht nach der Verspätung am ersten Abflugort.
Diese Regelung gilt nach einem aktuellen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs von Ende Februar auch für Flüge mit Umsteigen.
Beträgt die Verspätung mehr als drei Stunden, haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung bis maximal 600 Euro, umgerechnet sind das rund 740 Franken. Die Rechte von Passagieren bei stark verspäteten, annullierten oder überbuchten Flügen richten sich nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte. Sie gilt seit 2006 auch für Flüge ab der Schweiz und in die Schweiz mit einer Schweizer oder EU-Fluggesellschaft. Siehe dazu auch das saldo-Merkblatt: «Das Wichtigste zum Reiserecht» auf www.saldo.ch.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden