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17.08.2020
Nein. Die EU-Verordnung über Fluggastrechte verlangt zwar, dass Passagiere bei einer kurzfristigen Flugannullierung grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zugut haben. Abhängig von der Flugdistanz sind das 250, 400 oder 600 Euro. Aber: Eine Fluggesellschaft wird dann nicht entschädigungspflichtig, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dazu gehören auch Unwetter.
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