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Ein 22-Jähriger sprang in der Badi Oberrieden ZH vom Steg per Köpfler in den See. Das Wasser war nur 1,1 Meter tief. Der Mann verletzte sich am Kopf und ist seither vom Hals abwärts gelähmt. Er forderte von der Gemeinde Oberrieden 30 000 Franken Schadenersatz, da am Steg kein Warnschild angebracht war. Die Gemeinde wehrte sich, der Steg sei keine Sprunganlage. Der Mann sei an den Verletzungen selbst schuld. Das Bezirksgericht Horgen ZH gab dem Mann recht. Es betonte aber, dass er wegen seines hohen Selbstverschuldens bei allfälligen weiteren Klagen nur Anspruch auf Ersatz von 60 Prozent des gesamten Schadens habe. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht bestätigten das Urteil.
Bundesgericht, Urteil 4A_450/2021 vom 21. März 2022
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