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Ein Personalberater aus Zürich verpflichtete sich im Arbeitsvertrag, den Betrieb nicht zu konkurrenzieren. Andernfalls waren 100'000 Franken Konventionalstrafe vereinbart. Der Angestellte kündigte und wechselte zur Konkurrenz. Der bisherige Betrieb forderte vom Angestellten die Konventionalstrafe.
Das Arbeitsgericht Zürich fand das korrekt, reduzierte sie aber auf 30'000 Franken. Der Personalberater habe mit rund 80'000 Franken nicht ausserordentlich viel verdient. Er habe keine Führungsposition mit Einblick in Geschäftsgeheimnisse gehabt.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN 200008 vom 3. Januar 2022
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