Ein Tierschutzverein hat den früheren Mitarbeiter beim Bezirksgericht See-Gaster in Uznach SG eingeklagt. Der heutige IV-Rentner soll den ihm zur Verfügung gestellten Laptop zurückgeben oder den gegenwärtigen Wert von rund 1000 Franken bezahlen. Der Verein lässt sich durch einen Anwalt vertreten.
Der Beklagte ist über das Verfahren erzürnt: «Bis 2016 arbeitete ich mehrere Jahre als Kassier für den Verein – und das ehrenamtlich», erklärt er dem Einzelrichter. Dann habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. «Ich schrieb nie Spesen auf, den Tieren zuliebe. Nicht wie die anderen Kollegen, die jeden Kilometer sofort notierten. Und jetzt zieht man mich vor Gericht wegen eines Laptops, der heute nicht mehr wert ist als 700 Franken.» Sichtlich verletzt fügt er hinzu, er habe diese 700 Franken vor dem Friedensrichter sogar akzeptiert. «Er kann das bestätigen, er hatte es vorgeschlagen.» Doch der Verein habe 1000 Franken oder die Herausgabe des Laptops verlangt. Diesen gebe er aber auf keinen Fall heraus, sagt der Beklagte entschlossen. Er habe inzwischen viele private Daten gespeichert. «Die damalige Präsidentin hatte mir das Gerät ja geschenkt.»
«Die Präsidentin sagte mir, ich könne das Gerät behalten»
Während seines Engagements für den Verein habe er über viele Jahre mit seinem eigenen Computer gearbeitet. «Bis dieser eines Tages den Geist aufgab.» Er habe mit der Präsidentin dann abgemacht, dass er einen neuen kaufen könne und der Verein die Kosten von 1400 Franken übernehme. «Sie sagte mir immer wieder, dass ich das Gerät dann auch behalten könne.» Die damalige Präsidentin sitzt ebenfalls im Gerichtssaal und bestätigt das.
Der Richter schaut zum Rechtsvertreter des Vereins und fragt ihn, was er dazu sage, dass das Gerät dem Kassier geschenkt wurde. Der Anwalt widerspricht: «Der Computer wurde ihm nie geschenkt. Der Vorstand hat das nie genehmigt.» Die Präsidentin sei gar nicht befugt gewesen, irgendetwas zu schenken. «Wäre es ein Geschenk, müsste es doch in der Buchhaltung als solches festgehalten werden. Dem ist nicht so», sagt der Anwalt. Die Präsidentin hätte dies gemäss den Vereinsstatuten vorher mit dem Vorstand abklären müssen. Denn es brauche die Einwilligung aller Vorstandsmitglieder.
Der Richter schaut das Dossier an, das er zuvor vom Anwalt erhalten hat. «Das ist wahr», sagt er und blickt zum Beklagten: «Sehen Sie, ich verstehe Ihre Lage sehr gut. Sie haben alles für den Verein gemacht, viel Freiwilligenarbeit geleistet und dafür nie einen Rappen verlangt.» Aber es brauche ein Finanzreglement, das belege, dass die Präsidentin selbständig Geschenke machen könne. «Ich habe aber ein Reglement vor mir liegen, das genau das Gegenteil besagt.» Er könne als Richter einen Entscheid einzig anhand der Fakten fällen. «Ich habe keinen Einfluss darauf, ob das, was ihnen widerfahren ist, fair ist oder nicht.» Er verstehe aber die Position des Beklagten.
Dann schlägt der Richter einen Vergleich vor: Den Laptop gebe es heute für 700 Franken. «Wir haben das geprüft.» Wenn der Beklagte den Laptop behalte, müsse er diesen Betrag zahlen. Er bietet an, die Gerichtskosten auf 100 Franken zu senken. Der Anwalt reduziert die Prozessentschädigung für den Verein auf 900 Franken.
Beklagter darf die auferlegten Kosten in Raten zahlen
Der Rentner willigt schliesslich ein, mit Prozesskosten und -entschädigung insgesamt 1700 Franken zu zahlen. Allerdings unter einer Bedingung: «Sie sehen, ich sitze heute im Rollstuhl. Ich beziehe IV und erhalte Hilflosengelder. Sie müssten mir erlauben, die Summe in monatlichen Raten von 50 Franken zu bezahlen.» Der Anwalt des Vereins ist damit einverstanden.
Geschenke sind zu beweisen
Wer behauptet, eine Sache geschenkt erhalten zu haben, ist dafür beweispflichtig. Denn ein Geschenk wird nicht vermutet. Der Beweis für einen Schenkungswillen allein genügt aber nicht. Ein Vertrag über eine Schenkung ist nur dann gültig, wenn der Schenkende berechtigt und in der Lage war, die Sache zu verschenken. Das gilt für die Präsidentin eines Vereins nur dann, wenn sie kraft der Statuten dazu bevollmächtigt war.
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