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Ja. Der Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt im nächsten Dienstjahr von neuem. Wenn ein Angestellter mit Arbeitsplatz Zürich im zweiten Dienstjahr erkrankt, hat er Anspruch auf acht Wochen Lohnfortzahlung. Hat er diesen Anspruch ausgeschöpft und ist er zu Beginn des dritten Dienstjahres noch immer krank, hat er während weiteren neun Wochen den Lohn zugute.
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