Ja. Der Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt im nächsten Dienstjahr von neuem. Wenn ein Angestellter mit ­Arbeitsplatz Zürich im zweiten Dienstjahr erkrankt, hat er Anspruch auf acht Wochen Lohnfortzahlung. Hat er diesen Anspruch ausgeschöpft und ist er zu Beginn des ­dritten Dienstjahres noch immer krank, hat er während weiteren neun Wochen den Lohn zugute.