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Ja. Arbeitslose, die wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, erhalten weiterhin das volle Taggeld. Dies jedoch höchstens 30 aufeinanderfolgende Krankheitstage lang. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beschränkt sich dieser Taggeldanspruch bei mehreren Krankheiten auf 44 Taggelder. Die Arbeitsunfähigkeit muss ab dem vierten Tag mit einem Arztzeugnis belegt werden. Krankheiten sind innert einer Woche dem RAV zu melden. Versäumen Sie diese Frist ohne entschuldbaren Grund und haben Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, entfällt der Taggeldanspruch für die Krankheitstage vor Ihrer Meldung ans RAV.
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