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Ja. Wenn von erwerbstätigen zusammenlebenden Eltern nur ein Partner im Wohnsitzkanton arbeitet, hat dieser Anspruch auf die Kinder- und Ausbildungszulagen. Der andere Elternteil kann aber die Differenz einfordern, wenn er in einem anderen Kanton mit höheren Kinderzulagen arbeitet. Im Kanton Glarus gibts 200 Franken Kinderzulage pro Monat – 100 Franken weniger als im Kanton Zug. Auf diese Differenz haben Sie einen Anspruch.
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