Ja. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird neben dem noch vorhandenen Vermögen auch Vermögen berücksichtigt, auf das verzichtet wurde. Schenkungen oder Erbvorbezüge gelten als Vermögensverzicht. Immerhin: Für jedes Jahr ab dem Folgejahr der Schenkung werden 10'000 Franken weniger angerechnet. Wenn Sie im Jahr 2024 also 100'000 Franken verschenken, werden Ihnen im Jahr 2025 die vollen 100'000 Franken als Vermögen angerechnet – anschliessend aber jedes Jahr 10'000 Franken weniger. Ab 2035 würde die Schenkung nicht mehr angerechnet.