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Eine Baslerin kam 2014 nach einem Sturz ins Spital. Die Ärzte beatmeten sie wegen sinkendem Sauerstoffgehalt im Blut. Dies gelang erst nach einigen Versuchen. Die Patientin erlitt Gehirnschäden und starb später. Der Gatte forderte vom Spital 60 000 Franken Schmerzensgeld. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage ab. Es stützte sich auf ein Gutachten der Haftpflichtversicherung des Spitals. Der Witwer argumentierte, der Gutachter habe geschrieben, dass die erste Beatmungsmethode nicht angezeigt gewesen sei. Das Appellationsgericht sowie das Bundesgericht bestätigten aber das Urteil. Der Arzt habe nicht voraussehen können, dass die erste Methode nicht erfolgreich verlaufen würde.
Bundesgericht, Urteil 4A_467/2020 vom 8. September 2021
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