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Eine Frau aus dem Kanton Genf beantragte Sozialhilfe. Sie könne mit ihren beiden Kindern nicht von der IV-Rente von 752 Franken im Monat leben. Das Sozialamt verweigerte jedoch die Leistung. Die Frau sei mit ihren Geschwistern Miterbin eines Dreifamilienhauses und besässe somit Grundeigentum im Wert von 820 000 Franken. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Frau ab. Erst das Bundesgericht verpflichtete das Sozialamt zur Leistung. Grundeigentum in einer Erbengemeinschaft sei kein sofort verfügbares Vermögen. Die Frau müsse die Sozialhilfe aber zurückzahlen, sobald die Erbschaft geteilt werde.
Bundesgericht, Urteil 8C_444/2019 vom 6. Februar 2020
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