Eine Angestellte eines Genfer Personalbüros erhielt nach elf Monaten die Kündigung. Sie forderte eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Entlassung. Das Arbeitsgericht Genf sprach ihr 15'000 Franken zu, das Kantonsgericht Genf nur 10'000 Franken. Das Bundes­gericht wies die Klage ab. Begründung: Wer eine solche Entschädigung fordere, müsse vor Ende der ­Kündigungsfrist beim Betrieb schriftlich eine Einsprache machen. Diese sei dem Gericht einzureichen. Die Frau habe zwar Einsprache erhoben, sie der Klage aber nicht beigelegt.

Bundesgericht, Urteil 4A_412/2022 vom 11. Mai 2023