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Ein Angestellter erhielt die Kündigung. Er teilte dem Betrieb via E-Mail mit, dass er nicht einverstanden sei. Der Arbeitgeber hielt an der Kündigung fest, worauf der Entlassene klagte. Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage ab. Laut Gesetz muss ein Angestellter innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben, wenn er eine Entlassung als missbräuchlich erachtet. Ein E-Mail gilt nicht als schriftliche Einsprache.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN200057 vom 11. November 2021
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