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Die Liegenschaftsverwaltung einer Siedlung in Horgen ZH versäumte es über mehrere Jahre, die Beiträge in den Erneuerungsfonds bei einem Eigentümer einzukassieren. Zudem machte sie wiederholt Fehler in der Buchhaltung. Ein Eigentümer beantragte darauf an der Versammlung der Stockwerkeigentümer, die Verwaltung sei abzuberufen.
Die Mehrheit der Eigentümer lehnte das ab. Der unterlegene Hausbesitzer erhob Klage vor dem Bezirksgericht Horgen – mit Erfolg: Die wiederholten Fehler der Verwaltung würden eine Absetzung rechtfertigen, da sie sich auf die Finanzen der Gemeinschaft auswirken.
Bezirksgericht Horgen, Urteil ES230025 vom 3. Oktober 2023
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