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Ein 64-jähriger Landwirt wollte statt Alterskapital aus der dritten Säule lieber eine höhere Rente aus der Pensionskasse. Deshalb bezog er 93 000 Franken Erspartes aus der Säule 3a und überwies das Geld seiner Pensionskasse. Den Bezug des 3a-Alterskapitals musste er versteuern. In der Steuererklärung zog er die Einzahlung in die Pensionskasse vom Einkommen ab. Das Steueramt und das Steuergericht des Kantons Solothurn liessen den Abzug jedoch nicht zu, da eine «Steuerumgehung» vorliege. Das Bundesgericht sah es anders. Das in die Pensionskasse einbezahlte Geld könne vom Einkommen abgezogen werden – und zwar sowohl bei der Bundessteuer wie den Kantonssteuern.
Bundesgericht, Urteil 2C_652/2018 vom 14. Mai 2020
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