Mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse erhöht sich das Alterskapital. So versprechen es Pensionskassen und Finanzberater oft. Damit wachsen auch die künftigen Monatsrenten, sofern man sich nicht für die Auszahlung des Kapitals entscheidet. Zudem spart man mit einem Einkauf Steuern.
Fredy Brunner (Name geändert) aus dem Luzerner Seetal entschied sich 2009 für eine Einzahlung von 20 000 Franken in die Pensionskasse. Denn auf dem Sparkonto gab es kaum Zins, und seine Pensionskasse Panvica lockte mit einer Verzinsung des Alterskapitals von 4 Prozent.
Die Vorsorgeeinrichtung erklärte ihm zwar, dass seine Einzahlung im überobligatorischen Teil der Altersvorsorge lande, wo der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 Prozent nicht gelte. Nach Angaben Brunners garantierte Panvica ihm am Telefon aber auf seiner Einzahlung einen Umwandlungssatz von 5 Prozent. So könne er seine kleine Rente aufbessern.
Es kam anders. Anfang 2020 wechselte Brunners Betrieb die Pensionskasse. Die neue Kasse, die Tellco PK Pro, wendet für den obligatorischen und überobligatorischen Teil denselben Umwandlungssatz an. Dieser sogenannte umhüllende Satz liegt bei Tellco aktuell bei 5,9 Prozent.
Am 1. Februar dieses Jahres wurde Brunner pensioniert. Als er seine erste Rentenabrechnung erhielt, erschrak er. Wegen des tiefen Umwandlungssatzes von 5,9 Prozent wirft sein Alterskapital von Fr. 211 543.90 eine jährliche Rente von nur 12 481 Franken ab. Mit dem gesplitteten Satz seiner ehemaligen Pensionskasse hätte er Fr. 13 826.80 erhalten – immerhin Fr. 1345.80 mehr.
Umgang mit überobligatorischem Geld gesetzlich nicht geregelt
Die Praxis von Tellco ist gemäss Bundesgericht zulässig. Es verlangt von den Pensionkassen nur die Auszahlung der gesetzlichen Mindestleistungen. Das obligatorische Altersguthaben von Brunner belief sich auf Fr. 180 533.35. Das Gesetz schreibt dafür einen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent vor. Das ergibt eine Jahresrente von Fr. 12 276.25.
Die an Brunner ausbezahlte Rente von 12 481 Franken ist leicht höher – also ist das gesetzliche Minimum eingehalten. Das Gesetz regelt nicht, was mit dem überobligatorischen Geld zu passieren hat. Die Pensionskassen können dies in ihren Reglementen frei bestimmen.
Die Rechnung zeigt zudem: Aus den einbezahlten 20 000 Franken – das einzige überobligatorische Kapital von Brunner – wurden innert 13 Jahren dank Zins und Zinseszinsen Fr. 31 010.55. Trotzdem lohnte sich der freiwillige Einkauf für den 65-Jährigen nicht: Die Rente erhöhte sich dadurch nur um Fr. 204.75 pro Jahr. Oder anders ausgedrückt: Der Umwandlungssatz für das überobligatorische Alterskapital lag bei der Pensionskasse Tellco in seinem Fall bei 0,66 Prozent.
Es könnte noch schlimmer sein: Würde Brunner erst im nächsten Jahr pensioniert, gälte für das Alterskapital bei der neuen Kasse Tellco ein umhüllender Satz von 5,8 Prozent. Dann wäre die Mindestrente aus dem Obligatorium sogar höher als die von Tellco berechnete Rente. In diesem Fall würde Brunner das Überobligatorium – und damit die Einzahlung – gar nichts einbringen.
Brunner ärgert sich, dass er die 20 000 Franken nicht auf dem Konto beliess und auf den Steuerabzug verzichtete. «Da hätte ich mehr vom Geld gehabt.»
Das ist beim PK-Einkauf zu beachten
- Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse lässt sich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Einzahlungen sollten aber erst ab 55 Jahren erfolgen, sonst verwässert sich der Steuerspareffekt.
- Einkäufe in die Pensionskasse dürfen erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren als Kapital bezogen werden.
- Freiwillige Einzahlungen landen im Überobligatorium – es sei denn, eine Pensionskasse legt in ihrem Reglement etwas anderes fest. Das überobligatorische Alterskapital wird bei manchen Kassen tiefer verzinst als das Obligatorium. Zudem gilt der gesetzliche Rentenumwandlungssatz von 6,8 Prozent im Überobligatorium nicht. Meist legen die Kassen einen tieferen Satz fest.
- Immer mehr Pensionskassen wandeln das obligatorische und überobligatorische Alterskapital mit einem Einheitssatz (umhüllender Satz) in eine Altersrente um. Das kann dazu führen, dass sich freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse gar nicht oder nur geringfügig auf die Rentenhöhe auswirken.
- Prüfen Sie, wie sich Verzinsung und Umwandlungssätze bei Ihrer Pensionskasse entwickelt haben. Bei tiefem Zins und tiefem Umwandlungssatz ist ein freiwilliger Einkauf nicht attraktiv.
- Stirbt jemand vor der Pensionierung, geht zusätzlich einbezahltes Geld bei vielen Pensionskassen nicht an die Hinterbliebenen, sondern verbleibt bei der Kasse. Das Geld ist also für die Erben verloren.