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Ein Anwalt reichte im Rahmen eines Strafverfahrens eine Beschwerde beim Walliser Kantonsgericht ein. Das Schreiben warf er am letzten Tag der Beschwerdefrist kurz nach 22 Uhr in einen Briefkasten der Post. Dies dokumentierte er mit einem Handyvideo. Das Walliser Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Begründung: Der Brief sei erst am folgenden Tag von der Post abgestempelt worden. Das Bundesgericht gab dem Anwalt recht: Das Video belege, dass der Anwalt den Brief rechtzeitig eingeworfen habe. Bei einem Anwalt sei nicht davon auszugehen, dass er dem Gericht einen gefälschten Beweis vorgelegt habe.
Bundesgericht, Urteil 6B_1247/2020 vom 7. Oktober 2021
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