Ja. Optimal wäre zwar, wenn entweder Sie oder Ihre Freundin die Wohnung zu Alleineigentum übernehmen würden oder beide zu einem Verkauf bereit wären. Finden Sie keine einvernehmliche Lösung, können Sie vom Gericht die Auf­hebung des Miteigentums verlangen. Die Wohnung wird dann entweder öffentlich oder unter den Mit­eigentümern versteigert. Theoretisch könnten Sie ­Ihren Anteil von 50 Prozent an der Wohnung auch jederzeit frei verkaufen – selbst ohne die Einwilligung Ihrer Freundin. Sie hätte dann aber immerhin ein Vorkaufsrecht.