Die Parteien sitzen schweigend vor dem Gerichtssaal im zweiten Stock des Bezirksgerichts Bremgarten AG. Nach zehn Minuten bittet der Einzelrichter zur Verhandlung. Anwälte sind keine anwesend. Der junge Kläger ist Geschäftsführer einer Autogarage. Der Beklagte – ein ehemaliger Kunde – könnte fast sein Vater sein.
Mündlich abgemacht war ein Preis von 1500 Franken
Der Garagist beginnt mit der Begründung seiner Forderung: «Der Mann kam mit seinem weinroten Cherokee-Jeep zu mir in die Werkstatt. Er sagte mir, ich solle Bremsscheiben und Bremsklötze sowie die Zündkerzen ersetzen.» Mündlich habe er mit ihm einen Preis von 1500 Franken abgemacht. «Beim Ausbessern sah ich aber, dass es im Katalysator Risse hatte. Deshalb habe ich diesen auch noch geflickt.»
«Ja, genau», unterbricht ihn der Jeep-Besitzer. Und dann sei der Schock gekommen: «Als wir den Jeep ausprobieren wollten, lief er nicht. Und zwar wegen des geflickten Katalysators.» Das Auto habe erst wieder funktioniert, nachdem der Katalysator ersetzt worden war. Der Beklagte weigerte sich deshalb, für die Reparaturen des Klägers zu zahlen.
Der Garagist verlangt vom Jeep-Besitzer 3450 Franken: 1500 für die vereinbarte Reparatur, 1200 fürs Flicken des Katalysators und 750 Franken für den neuen Katalysator.
«Am Ende verkaufte ich das Auto und spendete den Erlös»
Der Beklagte weist die Forderung zurück. Er habe dem Garagisten von Anfang an gesagt, was das Ziel der Reparaturen sei: «Der Jeep sollte durch die Motofahrzeugkontrolle kommen.» Er sei damit einverstanden gewesen, dass der Garagist einen Occasionskatalysator einsetze. «Das tat er aber nicht. Stattdessen kaufte er ohne Rücksprache einen neuen Katalysator für 750 Franken.»
Der Beklagte bringt weiter vor, er habe in einer anderen Garage eine Zweitmeinung eingeholt. «Dort sagte man mir, dass ich auch mit dem reparierten Auto nie und nimmer durch die Kontrolle komme.» Die ganze Arbeit des Klägers sei also ohnehin für die Katz gewesen. Deshalb sei er ihm nichts schuldig. «Am Ende führte ich das Auto nicht vor, sondern verkaufte es für 1200 Franken und spendete den Erlös krebskranken Kindern.»
Der Richter erklärt den beiden Männern, wie er die Rechtslage sieht. Sie hätten einen mündlichen Vertrag über Reparaturen im Wert von 1500 Franken abgeschlossen. Der Garagist habe unerwartet Risse im Katalysator entdeckt, diesen geflickt und ersetzt. Diese Flickarbeiten und der Neukauf seien nicht vereinbart gewesen. «Das hätten Sie unbedingt tun müssen», tadelt der Richter den Garagisten. Sein Vorschlag: Der Jeep-Besitzer überweist dem Garagisten die vereinbarten 1500 Franken plus 250 Franken für den Katalysator. Das entspreche dem Preis eines Occasions-Katalysators. Die Gerichtskosten von 1200 Franken sollen sich die beiden teilen.
Der Garagist ist damit einverstanden. Doch der Beklagte will davon nichts wissen. Nach einigem Hin und Her gibt der Garagist klein bei und erklärt sich mit 1200 Franken einverstanden. Dazu übernimmt er sogar noch die Gerichtskosten in gleicher Höhe.
Reparaturen ohne Vertrag sind riskant
Handwerker, die vor Gericht eine Geldforderung einklagen, sollten über einen schriftlichen Vertrag verfügen. Sonst wird das Prozessieren zu einer Lotterie. Denn die klagende Partei muss ihren Anspruch beweisen können, damit die Forderung gutgeheissen wird. Sicherster Beleg ist ein Dokument mit einem schriftlichen Auftrag. Mündliche Abmachungen sind ohne Zeugen kaum beweisbar. Tauchen im Verlauf der Arbeiten neue Probleme auf, sollte man auch die zusätzlich notwendigen Reparaturen schriftlich vereinbaren. So wird ein allfälliges Inkasso via Gericht nicht allzu teuer. Denn die Gerichtskosten muss jene Partei bezahlen, die unterliegt.