Eine Frau aus dem Kanton Schwyz sagte über die Nachbarin: «Die spinnt.» Daraufhin reichte die Nachbarin einen Strafantrag wegen Ehrverletzung ein. Die Schwyzer Justiz sprach die Frau jedoch frei. Die Aussage «Die spinnt» bedeute umgangssprachlich nur, dass sich jemand kompliziert verhalte. Die Anzeigeerstatterin wurde verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung sowie die Verfahrenskosten zu zahlen. Dagegen wehrte sich die Frau bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg. Bei Delikten wie Ehrverletzungen, die nur auf ­Antrag strafbar sind, müsse der Antragsteller bei einem Freispruch die Ver­fahrenskosten zahlen, wenn er sich am Verfahren beteilige.

Bundesgericht, Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020