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Ja. Die jährlich geschuldeten Pensionskassenbeiträge werden in der Regel auf zwölf Monate verteilt vom Lohn abgezogen. Deshalb müssen Sie auch dann einen Lohnabzug akzeptieren, wenn Sie krank sind. Ausnahme sind länger dauernde Arbeitsunfähigkeiten: Die meisten Pensionskassen sehen im Krankheitsfall nach einigen Monaten eine Prämienbefreiung vor.
Der Arbeitgeber darf von den Krankentaggeldern aber keine Beiträge für die AHV/IV/EO/ALV und keine Prämien für die Unfallversicherung abziehen. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung sind bei Krankheit nur dann geschuldet, wenn die Bedingungen der Versicherung auch bei einer Arbeitsunfähigkeit eine Zahlungspflicht vorsehen.
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