Die Spar- und Leihkasse Thun war die letzte Schweizer Bank, gegen die der Konkurs eröffnet wurde. Das war vor 24 Jahren. Weitere Zusammenbrüche von Banken sind jedoch auch in Zukunft nicht ausgeschlossen. Deshalb stellt sich für Sparer nicht nur die Frage, wer den besten Zins zahlt, sondern auch, wo die Gelder fürs Alter am sichersten angelegt sind.
Gelder auf einem normalen Sparkonto sind bei einem Zusammenbruch einer Bank bis zu einem Betrag von 100 000 Franken gesichert. Das bedeutet: Im Fall eines Bankenkonkurses erhalten die Sparer ihr Geld sofort aus den Aktiven ausbezahlt. Reichen die Mittel in der Konkursmasse dafür nicht aus, zahlt die Einlagensicherung: Alle Banken sind nämlich verpflichtet, Geld in einen Einlagenschutzfonds einzuzahlen.
Damit sollten die Sparguthaben der Kunden einer konkursiten Bank bis 100 000 Franken pro Kunde und Bank gedeckt sein. Das so abgesicherte Vermögen beträgt zurzeit allerdings nur 6 Milliarden Franken. Dies würde nur schon bei einem Konkurs einer mittelgrossen Bank für die Deckung der Sparguthaben nicht ausreichen (saldo 8/14).
Stiftungen verwalten die 3a-Gelder der Kunden
Guthaben auf einem Konto der Säule 3a fallen nicht unter diese Einlagensicherung. Sie sind lediglich konkursrechtlich privilegiert. Denn: Die Kunden zahlen 3a-Gelder in Stiftungen ein. Das sind selbständige Rechtspersönlichkeiten. Sie sind von den jeweiligen Banken unabhängig und verwalten das Kundenvermögen. Laut Gesetz müssen sie es als Spareinlage bei einer dem Bankengesetz unterstellten Bank anlegen. Geht die betreffende Bank in Konkurs, hat die 3a-Stiftung eine Forderung gegenüber der Konkursmasse dieser Bank. Die Forderungen von 3a-Stiftungen werden wie Einlagen der einzelnen 3a-Sparer behandelt.
Im Konkursverfahren sind die Forderungen der Alterssparer bis zum Maximalbetrag von 100 000 Franken privilegiert. Sie landen in der zweiten Konkursklasse – höhere Beträge in der dritten Klasse.
Der Unterschied ist wesentlich: In vielen Unternehmenskonkursen sind die Forderungen der ersten beiden Konkursklassen durch die Aktiven gedeckt. Die Gläubiger der dritten Klasse erhalten meistens bloss noch einige wenige Prozente ihrer Forderung.
Das ist nicht alles. Die in der zweiten Klasse privilegierten Spareinlagen geniessen einen zusätzlichen Schutz. Gemäss Bankengesetz müssen sie von den Banken mit in der Schweiz gehaltenen Aktiven oder inländisch gedeckten Forderungen abgesichert werden. Diese Aktiven sollten nach Auffassung der schweizerischen Einlagensicherung zur Deckung der Ansprüche aller Gläubiger der ersten und zweiten Konkursklasse ausreichen. Bricht aber eine der Grossbanken zusammen und verlieren gleichzeitig die Schweizer Aktien an Wert, ist diese Absicherung kaum mehr viel wert.
Wichtig: Ein Kunde einer Bank kann bei einem Konkurs im besten Fall 200 000 Franken an privilegierten Forderungen haben: 100 000 auf einem Sparkonto, durch die Einlagensicherung geschützte Gelder, und 100 000 Franken Einlagen auf einem 3a-Konto. Aufgepasst: Hat jemand bei der gleichen Stiftung noch Freizügigkeitsgelder parkiert, gilt die 100 000er Grenze für beide Ansprüche zusammen.
Nicht mehr alle Kantonalbanken haben eine Staatsgarantie
Keine Befürchtungen müssen Alterssparer bei Banken mit gesetzlicher Staatsgarantie haben. Dort haftet im schlimmsten Fall der Staat für alle Kundenguthaben – also die Steuerzahler. Über eine unbeschränkte Staatsgarantie verfügen die Kantonalbanken, mit Ausnahme der Berner und der Waadtländer Institute. Die Genfer Kantonalbank beschränkt ihre Garantie, ab 2016 fällt die ganze Staatshaftung weg.
Bei einer Stiftung nie mehr als 100 000 Franken
Für alle Kunden von Bankstiftungen ohne Staatsgarantie gilt: Zur Sicherheit Vorsorgegelder aus Freizügigkeits- oder 3a-Konten bei einer Stiftung auf 100 000 Franken beschränken, den Rest bei andern Vorsorgeeinrichtungen anlegen. Angeneh-mer Nebeneffekt: Verschiedene Konten können über mehrere Jahre gestaffelt aufgelöst werden. Das reduziert die Steuer bei Auszahlung der Altersgelder.
Alles zur Altersvorsorge im saldo-Ratgeber «Gut vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule»
(18. Aufl., 240 S., Fr. 27.–, erscheint Ende Februar).