Auf der Internetplattform Ricardo bot eine Zürcher Garage im Oktober 2016 einen schwarzen Citroën C4 an. Der Wagen hatte mehr als 90 000 Kilometer auf dem Buckel. Ein Aargauer bot auf Ricardo.ch mit und ersteigerte das Auto für 4775 Franken.
Glücklich wurde er damit nicht. Das Auto hatte unerwartete Mängel: Ein Schaden an der Kupplung führte dazu, dass der Wagen beim Fahren ruckelte. Der Käufer entdeckte zudem bei einer Einstiegsschwelle eine Beule sowie eine verdrehte Sitzschiene. Er fühlte sich getäuscht.
Drei Monate später verlangte der Käufer von der Garage, sie solle das Auto zurücknehmen. Sie ging darauf nicht ein. Schliesslich erhob er beim Bezirksgericht Kulm AG Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Fall landete auf dem Tisch eines Einzelrichters. Zum Termin erscheint der Käufer mit seinem Anwalt. Dieser macht geltend, auf Ricardo.ch sei zugesichert worden, der Wagen sei in Ordnung. Sein Mandant habe dann schon beim Wegfahren von der Garage festgestellt, dass mit der Kupplung etwas nicht stimme. «Die Garage antwortete ihm, das Rupfen komme davon, dass das Auto lange gestanden sei.» Es werde verschwinden, sobald sein Klient auf der Autobahn fahre. Tatsächlich sei das Problem aber geblieben.
Käufer will den Wagen zurückgeben
Der Anwalt macht klar: «Das Auto wies nicht die vertragsgemässe Qualität auf.» Als Profi habe der Autohändler die Mängel gekannt. Er hätte den Mann darüber informieren müssen. Das sei nicht geschehen. «Deshalb kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen.» Das hiesse: Das Auto geht zurück, die Garage erstattet den Kaufpreis von 4775 Franken.
Auch die Garage lässt sich vor Gericht von ihrem Anwalt vertreten. Zudem ist ein Mitglied der Geschäftsleitung anwesend. Der Anwalt will von einer Rückerstattung nichts wissen: «Im Kaufvertrag wurde abgemacht, dass Zusicherungen nur gültig sind, wenn sie schriftlich festgehalten werden.» Solche Zusicherungen seien aber nicht gemacht worden. Der Kläger könne daher den Kauf nicht rückgängig machen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs habe das Auto keine Mängel aufgewiesen. Der Käufer habe erst Ende November 2016 eine Garage zur Kontrolle des Wagens aufgesucht und fast zwei Monate später, Ende Januar 2017, den angeblichen Kupplungsschaden bemängelt. «Die Mängelrüge erfolgte damit viel zu spät», sagt der Anwalt. Dazu komme: Der Kläger unterliess es, eine Probefahrt zu machen, als er das Auto abholte. «Er hat damit auf eine Prüfung des Autos verzichtet.»
Der Anwalt des Klägers widerspricht: Sein Klient habe den Kupplungsschaden sehr wohl bereits mündlich bemängelt, als er mit dem Auto von der Garage weggefahren sei. Auch das Strassenverkehrsamt habe das Rupfen bei der Fahrzeugprüfung Ende Dezember bestätigt.
Garagist verweigert jedes Zugeständnis
Der Anwalt der Garage bleibt dabei: Der angebliche Schaden sei viel zu spät bemängelt worden – erst 80 Tage nach dem Kauf. Der Käufer hätte innert einer Woche reklamieren müssen.
Beide Seiten lehnen einen Vergleich ab. Der Einzelrichter muss entscheiden und weist die Klage ab. Begründung: Dem Käufer sei es nicht gelungen, zu beweisen, dass die Kupplung schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses defekt war. Die anderen Mängel habe er nicht beanstandet. Das Urteil kommt ihn teuer zu stehen: Er muss Gerichtskosten von 983 Franken bezahlen und der Gegenpartei eine Entschädigung von 2700 Franken für ihre Anwaltskosten ausrichten. Dazu kommt die Rechnung des eigenen Anwalts.
Mängelrüge spätestens nach drei Wochen
Wer ein Occasionsauto kauft, sollte es sofort überprüfen. Bei Mängeln ist eine rasche Reklamation wichtig. Laut Gerichtspraxis reicht es, wenn eine Mängelrüge spätestens drei Wochen nach dem Kauf beim Verkäufer eintrifft. Aus Beweisgründen sollte die Mängelliste eingeschrieben verschickt oder gegen eine unterschriebene Bestätigung überreicht werden. Für eine Klage vor Gericht hat man ab Kaufdatum zwei Jahre Zeit.
Achten Sie darauf, dass der Verkäufer die gesetzliche Garantie von zwei Jahren nicht ausschliesst. Nur so haftet er für allfällige Mängel.