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Ein Ehepaar aus dem Kanton St. Gallen forderte vom Nachbarn, er müsse eine Thujahecke auf 1,2 Meter zurückschneiden und Hochstammbäume fällen. Diese stünden zu nahe an ihrem Grundstück. Der Baumbesitzer weigerte sich und argumentierte, zwischen den Parzellen liege ein Gemeindeweg. Das Kreisgericht in Uznach SG hiess die Klage des Ehepaars teilweise gut. Der Nachbar muss die Hecke auf drei Meter zurückschneiden und die Bäume fällen. Das Kantonsgericht St. Gallen und das Bundesgericht bestätigten das Urteil. Die kantonalen Baumabstände würden auch gelten, wenn zwei Grundstücke nicht unmittelbar aneinandergrenzen.
Bundesgericht, Urteil 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020
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