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17.03.2021
Die Firma Date4friend AG aus Zug betreibt im Internet Partnervermittlungsseiten wie etwa Seniorendatingagentur.ch, Thecasualroom.ch oder Unserkleinesgeheimnis.ch. Wer auf diesen Internetseiten nicht genau hinschaut, wird zur Kasse gebeten. Mehrere saldo-Leser beschwerten sich, weil die Preise nur sehr klein und irreführend angeschrieben sind. Susanne Natter aus Rothrist AG wollte Seniorendatingagentur.ch ausprobieren und schloss ein Premium-Abo ab. Sie glaubte, das Abo koste Fr. 79.80 für sechs Monate. Denn auf der Website steht «6 Monate à Fr. 79.80». Beim Eintippen der Kreditkartendaten wird oben rechts in kleiner Schrift darauf hingewiesen, dass sechs Mal Fr. 79.80 gemeint sind – also total Fr. 478.80. Natter hatte dies übersehen und den hohen Betrag erst nach Erhalt der Kreditkartenrechnung bemerkt. Sie reklamierte bei der Kreditkartenbank und erhielt das Geld zurück.
Gut zu wissen: Laut Gesetz sind nur handschriftlich unterzeichnete Verträge für eine Partnervermittlung gültig. Wer einen Vermittlungsvertrag per Internet abschloss, kann den Vertrag widerrufen und den bezahlten Betrag zurückverlangen.
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Das scharfe S ist leider kopiert
Guten Tag Herr Kümin Danke für Ihre Antwort. Nein - ich bin aus der Schweiz. Das Doppel-S bei der Adresse entstand dadurch, weil ich diese aus dem Mail kopierte. Beireits letzte Woche habe ich der Fraimount GmbH folgendes geschrieben: "Eben habe ich mich hinsichtlich Ihrer Forderung beraten lassen. Ich teile Ihnen mit, dass ich den allenfalls eingegangenen Vertrag anfechten werde und die Rechnung nicht bezahle. Die Darstellung und die Teilnahmebedingungen auf der Website sind garantiert irreführend und täuschend gewesen, andernfalls wäre hier kein Vertrag zustande gekommen. Zudem verstösst dieses Internetangebot gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb." Müsste ich nun der Firma Date4friend AG aus Zug eine eingeschriebene Rücktrittserklärung senden? Besten Dank für die erneute Antwort.
Forderung bestreiten
Lieber Rebe3 Aufgrund ihres Scharfen «S» vermute ich, dass Sie in Deutschland wohnen. In diesem würde bei Ihnen grundsätzlich Deutsches Recht gelten. Diesbezüglich können wir Sie nicht beraten. Der Sorgfalt halber kann es sich lohnen, wenn Sie bei einer deutschen Verbraucherzentrale um Rat anfragen. Sie können der Inkassofirma schreiben, dass Sie keinen Vertrag abgeschlossen haben. Daher bestehe auch keine Forderung. Unabhängig davon können Sie den Vertrag sorgfaltshalber widerrufen und per sofort beenden, für den Fall, dass er abgeschlossen wäre. Aufgrund der uns vorliegenden Informationen scheint mir der Beizug eines Anwalts jetzt noch nicht notwendig.
Kostenlos registriert und jetzt eine Rechnung
Guten Tag Ich habe mich im Februar auf einer Plattform registriert. Eigentlich wollte ich erst eine Kreditkartenzahlung vornehmen, habe dies aber dann nicht gemacht, weil ich den Betrag überrissen fand. Nun erhalte ich von Fairmount GmbH, Grimmaische Straße 78, 04720 Döbeln/Dresden eine Mahnung über Euro 191.12. Ich konnte bei der Registrierung nirgends feststellen, dass ich automatisch einen Vertrag eingehen würde. Der Vertragspartner wäre Date4friend AG, Bahnhofstr. 16, CH-6300 Zug. Ist es richtig, dass ich nun dieser Firma eine Kündigung senden muss, obwohl mir nicht bewusst ist, einen Vertrag eingegangen zu sein? Muss ich da einen Rechtsanwalt beiziehen? Besten Dank für Ihre Antwort im Voraus. Freundliche Grüsse Rebe3
Gesetzesgrundlage
Besten Dank für Ihre Anfrage. Der Partnervermittlungsvertrag ist in Art. 406a-406h Obligationenrecht (OR) geregelt. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#part_2/tit_13/chap_1_bis Unabhängig davon kann man sich bei einem Irrtum innerhalb eines Jahrs seit Entdeckung des Irrtums auf einen Willensmangel berufen und den Vertrag aus diesem Grund als ungültig erklären. Willensmängel sind in Art. 23 ff. OR geregelt. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#part_1/tit_1/chap_1/lvl_F
Antwort
Guten Tag, die Antwort eine dieser Firmen war diese Woche, dass "ein Wiederrufs- oder Rücksichtsrecht nicht Bestandteil des Schweizerischen Rechts für Verbrauchsverträge ist; und dass eine vorzeitige Beendigung des Vertrages deshalb nicht möglich ist". Auf welches Recht müsste man sich bei versteckten Gebühren beziehen? Die Begründung, dass der Internet-Vertrag nicht schriftlich unterzeichnet wurde, scheint nicht auszureichen. Besten Dank