Inhalt
07.02.2024
Ein Patient aus dem Kanton Zürich liess sich in einem Privatspital behandeln. Er bezahlte die Rechnung von 54 688 Franken. Die Zusatzversicherung übernahm jedoch nur 27 100 Franken. Der Patient forderte den Restbetrag von 27 588 Franken vom Spital zurück. Er sei vom Arzt nicht über die zu erwartenden Kosten informiert worden. Das Bezirksgericht Meilen ZH hiess die Klage gut. Die Klinik wehrte sich ohne Erfolg bis vor Bundesgericht. Dieses entschied: Ein Arzt muss zumindest rudimentär über die Kosten informieren, falls die Grundversicherung sie nicht übernimmt.
Bundesgericht, Urteil 4D_1/2023 vom 16. März 2023
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden