Ein Patient aus dem Kanton Zürich liess sich in einem Privatspital behandeln. Er bezahlte die Rechnung von 54 688 Franken. Die Zusatzversicherung übernahm jedoch nur 27 100 Franken. Der Patient forderte den Restbetrag von 27 588 Franken vom Spital zurück. Er sei vom Arzt nicht über die zu erwartenden ­Kosten informiert worden. Das Bezirksgericht Meilen ZH hiess die Klage gut. Die Klinik wehrte sich ohne Erfolg bis vor Bundesgericht. Dieses entschied: Ein Arzt muss zumindest rudimentär über die Kosten informieren, falls die Grundversicherung sie nicht übernimmt.

Bundesgericht, Urteil 4D_1/2023 vom 16. März 2023