Ja. Sie schulden dem Nachlass die Rückzahlung des Darlehens, haben aber wieder einen Anspruch auf den Erbteil. Ihre Schuld wird von Ihrem Erbanteil abgezogen – selbst wenn sie noch nicht fällig ist. Übersteigt die Schuld Ihren Erbanspruch, müssen Sie die Differenz in den Nachlass einzahlen. Dies aber nicht unbedingt bereits im Zeitpunkt der Erbteilung, sondern erst dann, wenn die einzelnen noch aus­stehenden Raten gemäss Vertrag zur Rückzahlung fällig werden.