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Ja. Denn auch Arbeitslose können pro Jahr bis zu vier Wochen unbezahlten Urlaub nehmen. Allerdings haben Sie während dieser Zeit keinen Anspruch auf Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung.
Ihre Abwesenheit müssen Sie Ihrem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) grundsätzlich zwei Wochen im Voraus melden. Die Details sollten Sie vor Ihrer Abreise mit Ihrem RAV-Berater besprechen.
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Kreuzfahrt vor Rahmenfristbeginn
Unbezahlte Urlaubstage innerhalb der Rahmenfrist sind eigentlich aufgeschobene Taggelder. Darum verfallen diese bei anhaltender Arbeitslosigkeit am Ende der Rahmenfrist. Dadurch wird solcher Urlaub in Wirklichkeit sogar teuer erkauft. Viel zweckmässiger ist gegebenenfalls die Verzögerungstaktik. Arbeitslose können den Beginn der Rahmenfrist situativ selbst bestimmen und nötigenfalls um Monate aufschieben. Also Rahmenfristbeginn ev. erst nach Rückkehr von der Kreuzfahrt, aber in Vor-Absprache mit RAV. Aufschiebung kann insbesondere auch aus Altersgründen sinnvoll sein, nämlich bei Stellenverlust relativ kurz vor dem 61. Geburtstag (siehe auch Saldo Nr. 10/2016). Im Kanton Zürich ist die Möglichkeit des aufschiebbaren Rahmenfristbeginns an manchen RAV erwiesenermassen unbekannt. Das grenzt an Geheimniskrämerei des AWA und/oder unzulängliche Ausbildung des RAV-Personals und ist ein anzuprangernder Missstand. Info ist relativ leicht aufzufinden auf «Treffpunkt-Arbeit» > Publikationen > Kreisschreiben > AVIG-Praxis ALE > C95 > Beispiel, wirksam versteckt und zudem verkleinert geschrieben auf Seite 210.