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Nein. Eine Enterbung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich – etwa dann, wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
Ein blosser Streit oder die Verweigerung des Kontakts wie in Ihrem Fall genügen nicht.
Sie können Ihren Sohn aber auf den Pflichtteil setzen. Dann erhält er drei Viertel Ihres Nachlasses. Falls Sie Ihre Lebenspartnerin trotzdem als Alleinerbin einsetzten, könnte Ihr Sohn den Pflichtteil erfolgreich einklagen.
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