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Je nachdem. Das hängt vom Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Die Erben des Bezügers müssen das Guthaben an die Pensionskasse zurückzahlen, falls sie gemäss deren Reglement keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung haben – falls sie also weder eine Rente noch ein Todesfallkapital erhalten.
Keine Rückzahlung des Kassenguthabens ist also geschuldet, wenn das Wohneigentum an eine Person übergeht, die einen reglementarisch festgelegten Anspruch auf Pensionskassenleistungen hat.
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