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Nein. Der Ferienanspruch darf zwar bei schwangerschaftsbedingten Absenzen gekürzt werden – allerdings erst nach einer Frist von zwei Monaten. Danach darf der Arbeitgeber das jährliche Ferienguthaben für jeden folgenden ganzen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel kürzen. Wären Sie voll arbeitsunfähig, müssten Sie also mit einer Ferienkürzung von zwei Zwölfteln rechnen. Bei einer nur 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit dauert die Schonfrist einer schwangeren Arbeitnehmerin aber nicht zwei, sondern vier Monate.
Übrigens: Während des Mutterschaftsurlaubs dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
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