Inhalt
31.03.2021
Eine selbständige Therapeutin erhöhte 2019 ihr Pensum von 40 auf 100 Prozent. 2020 erlitt die Frau wegen den Coronamassnahmen Einkommenseinbussen. Doch die Ausgleichskasse Baselland verweigerte eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Frau habe 2019 Akontobeiträge für ein Einkommen von weniger als 10 000 Franken bezahlt. Daher habe sie keinen Anspruch auf Leistungen. Die Therapeutin beschwerte sich beim Kantonsgericht Baselland erfolgreich. Laut dem Geschäftsabschluss vom April 2020 habe sie für das Vorjahr einen Gewinn von 22 447 Franken erzielt. Damit habe sie Anspruch auf Erwerbsersatz. Die Ausgleichskasse dürfe sich bei der Berechnung nicht allein auf Akontozahlungen stützen.
Kantonsgericht Baselland, Urteil 750 20 321 vom 3. Dezember 2020
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden