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Ein Paar zahlte einem Schreiner für den Innenausbau seines Chalets 130 000 Franken als Kostenvorschuss. Die Schlussabrechnung war 72 514 Franken höher als vereinbart. Das Paar war nicht einverstanden. Acht Jahre später betrieb der Schreiner das Paar. Dieses machte geltend, dass Honorare für Handwerksarbeiten nach fünf Jahren verjähren. Das Zivilgericht in Vevey VD, das Kantonsgericht Waadt und das Bundesgericht gaben dem Schreiner recht: Er habe nicht nur als Handwerker gearbeitet, sondern den Innenausbau geplant und organisiert. Solche Leistungen würden erst nach zehn Jahren verjähren.
Bundesgericht, Urteil 4A_321/2020, vom 26. November 2020
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