Ein Hauseigentümer brachte seinen Briefkasten an der Fassade seines Hauses an. Sie liegt 11,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und ist über einen Vorplatz erreichbar. Die Post verpflichtete den Eigentümer in einem Brief, den Brief­kasten an die Grenze des Grundstücks zu versetzen, sonst bringe sie ihm keine Briefe und Pakete mehr.

Der Mann wehrte sich bei der Postkommission. Diese gab der Post recht. Der Briefkasten sei zu weit von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Mann habe kein Gesundheitsleiden, das einen Briefkasten beim Hauseingang rechtfertigen würde.

Verfügung der Eidgenössischen Postkommission 17/2023 vom 19. Oktober 2023