Inhalt
Nein. Niemand muss einen Auftrag für eine Willensvollstreckung annehmen. Die zuständige Behörde, die Ihnen die Ernennung zum Willensvollstrecker mitgeteilt hat, gibt Ihnen eine Bedenkfrist von 14 Tagen. Innert dieser Frist können Sie das Amt ohne Nennung von Gründen ablehnen. Vor Ihrem Entscheid dürfen Sie Einsicht ins Testament des Erblassers nehmen. Lehnen Sie die Übernahme des Mandats nicht innert der gesetzten Frist ab, gilt es als angenommen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden