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Ein Verein bestellte beim Betreibungsamt Thalheim AG eine Auskunft. Das Amt schickte dem Verein dafür eine Rechnung über 25 Franken. Der Verein bezahlte nur 17 Franken. Darauf schickte das Betreibungsamt eine Mahnung für die restlichen 8 Franken. Der Verein wehrte sich vor dem Bezirksgericht Brugg AG und dem Obergericht Aargau. Erst das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Begründung: Ein Betreibungsauszug koste gemäss Gebührenverordnung 17 Franken. Eine Zusatzgebühr von 8 Franken sei unzulässig.
Bundesgericht, Urteil 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021
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