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Eine Zuger Firma verlegt ihren Sitz in eine andere Gemeinde. Am alten Ort hat sie noch zwei Einträge im Betreibungsregister. Ein Jahr später beantragt das Unternehmen beim Betreibungsamt der früheren Gemeinde, dass Dritte nicht mehr über die Betreibungen informiert werden dürfen. Das Amt lehnt das mit der Begründung ab, es sei dafür nicht zuständig. Anders urteilt das Obergericht Zug: Es heisst den Antrag gut. Bei einem Umzug sei jenes Amt für die Löschung zuständig, bei dem die Betreibung eingegangen sei.
Obergericht des Kantons Zug, Urteil BA 2020 42 vom 4. März 2021
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