Ein Zuger Schuldner nahm die Gebühren unter die Lupe, die ihm das Betreibungsamt bei zwei Betreibungen über 200 Franken und 300 Franken in Rechnung gestellt hatte. Der Mann beanstandete mehrere Positionen, unterlag aber vor dem Zuger Obergericht.

Das Bundesgericht dagegen gab ihm recht. Es stellte mehrere Fehler des Betreibungsamts fest. Unzulässig seien beispielsweise Gebühren von Fr. 8.– für eine Aufforderung zur Abholung des Zahlungsbefehls oder Fr. 9.10 für eine zusätzliche Zustellung der Pfändungsankündigungen per A-Post statt per Einschreiben.

Bundesgericht Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024