Ein Gläubiger forderte vom Betreibungsamt in Langenthal BE die Pfändung ­eines Schuldners. Doch statt des Gelds erhielt er einen Verlustschein. Darauf stand, das Betreibungsamt habe auf die Pfändung des VW Polo verzichtet. Das 19-jährige Auto sei wertlos. Dagegen wehrte sich der Gläubiger bis vor Bun­des­­gericht. Ohne Erfolg: Alle Instanzen waren gleicher Meinung: Vergleichbare Autos seien zwar für 1250 bis 1900 Franken zu haben. Aber bei Zwangsver­stei­gerungen erziele man meist ­tie­fere ­Erlöse. Nach Abzug der Versteigerungs­­kosten bliebe zu wenig Geld übrig.

Bundesgericht, Urteil 5A_466/2022 vom 31. August 2022