Die Stadt Thun entzog einer Wirtin die Betriebsbewilligung für ihre Tische im Freien vor dem Restaurant. Begründung: Es fehle eine Baubewilligung. Die Wirtin wehrte sich bis vor Bundesgericht und machte geltend, sie würde durch das Wegfallen der Aussensitzplätze faktisch enteignet, da sie Gäste dann nur noch im erheblich kleineren Innenbereich bedienen könne. Das verletze die durch die Bundesverfassung geschützte Eigentumsgarantie. Gemäss Bundesgericht schützt die Eigentumsgarantie jedoch nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Bei fehlender Baubewilligung sei die Bewirtung im Freien nicht rechtens.

Bundesgericht, Urteil 1C_432/2023 vom 15. August 2024