Der Garten eines etwa 50 Jahre alten Hausbesitzers im Kanton Solothurn war verwildert. Sträucher und Bäume mussten dringend geschnitten, Pflanzen neu gesetzt und ein Kaninchenstall entfernt werden. Zusätzlich brauchte der Eigentümer einen Parkplatz. Im Mai 2016 beauftragte er eine kleine Gartenbaufirma mit den Arbeiten.
Rund zwei Jahre später treffen sich Auftraggeber und Unternehmen vor der Einzelrichterin des Richteramtes Olten Gösgen SO. Grund: Nach dem Abschluss der Arbeiten begann der Streit über die Rechnung. Die Firma verlangte 16 990 Franken. Der Hausbesitzer zahlte keinen Rappen. Der Gartenbaufirma blieb nur der Weg übers Gericht.
Zur Verhandlung erscheinen der Geschäftsführer und sein Anwalt. Die Firma habe dem Hausbesitzer eine Offerte für den Parkplatz vorgelegt. Es sei ein Stundenlohn von 89 Franken vereinbart worden. «Wie das im Baugewerbe üblich ist.» Der Hausbesitzer sei einverstanden gewesen, den Parkplatz 15 Quadratmeter grösser zu machen als vereinbart. «Insgesamt waren am Ende 99 Stunden gearbeitet worden. Bei einem Stundenansatz von 89 Franken ergibt das 8800 Franken.»
Gartenbaufirma leistete 234 Arbeitsstunden
Für die Gartenarbeiten hätten die Parteien mündlich einen Stundenlohn von 35 Franken vereinbart. «Abgemacht war, dass ein Kaninchenstall abgebrochen sowie Pflanzen entfernt, geschnitten und neu gesetzt werden.» Den niedrigen Stundenansatz habe man anbieten können, da vor allem ein Lehrling die Arbeiten erledigen sollte. Diesem hätte die Firma aber kündigen müssen. Trotzdem seien die Arbeiten zu diesem Ansatz erfolgt. «Insgesamt arbeitete das Unternehmen 234 Stunden.» Das entspreche 8190 Franken. Insgesamt schulde der Hausbesitzer also 16 990 Franken. «Die Arbeiten wurden gut ausgeführt und die gearbeiteten Stunden in der Schlussrechnung aufgeführt.» Der Mann habe nicht reklamiert.
Der Anwalt des Hausbesitzers sieht das anders. Er bemängelt, dass die in Rechnung gestellten Stunden nicht mit den Arbeitsrapporten übereinstimmen. Die Firma habe zu viele Stunden berechnet. Über einen Stundenlohn von 89 Franken sei nie gesprochen worden. «Für beide Verträge wurde mündlich ein Stundenansatz von 35 Franken vereinbart», macht der Anwalt geltend. Eine Offerte habe es nie gegeben. «Einen Stundenlohn von 89 Franken hätte sich mein Mandant gar nicht leisten können.» Die ganzen Arbeiten hätten maximal 8000 Franken kosten dürfen. Sein Mandant sei bereit, diesen Betrag zu bezahlen.
Der Anwalt der Gartenbaufirma widerspricht: «Es ist realitätsfremd, anzunehmen, dass die Parteien auch für den Parkplatz einen Stundenansatz von 35 Franken vereinbarten.»
Die Einzelrichterin spricht dem Unternehmen 14 960 Franken zu – also fast die ganze eingeklagte Forderung. Sie kam zum Schluss, dass die auf den Stundenrapporten aufgeführten Arbeiten mit den Positionen auf der Schlussrechnung weitgehend übereinstimmen. Zudem sei ein Stundenlohn von 35 Franken «im Baugewerbe unrealistisch». Der Hausbesitzer könne nicht beweisen, dass für Garten und Parkplatz ein so niedriger Stundenansatz vereinbart worden sei. Er muss auch die Gerichtskosten von 2000 Franken übernehmen und dem Gartenbauer eine Prozessentschädigung von 4500 Franken zahlen.
Fixpreis schützt vor Überraschungen
Viele Gerichtsstreitigkeiten über Rechnungen von Handwerkern wären ganz einfach vermeidbar: Mit einem schriftlichen Vertrag über die auszuführenden Arbeiten, die Kosten des benötigten Materials, den geschätzten Stundenaufwand sowie die Ansätze der beteiligten Fachleute. Zudem sollten im Vertrag Termine und Garantien enthalten sein.
Kann der Stundenaufwand nicht genau beziffert werden, ist es für Bauhandwerker von Vorteil, die erledigten Arbeiten in schriftlichen Arbeitsrapporten aufzulisten und vom Bauherrn unterschreiben zu lassen. So wird ein teurer Streit über Aufwand und ausgeführte Arbeiten verhindert. Alternative: Es wird ein Fixpreis für alle Arbeiten abgemacht. Dann darf der Leistungserbringer keine höhere Rechnung stellen, selbst wenn er mehr Aufwand hatte als angenommen. Ausnahmen sind ausserordentliche, unvorhersehbare Umstände – wie behördliche Massnahmen oder Änderungswünsche des Bauherrn. Im Gegenzug muss der Kunde den vereinbarten Preis auch dann bezahlen, wenn weniger Arbeit anfiel.