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Eine Genfer Bank verwaltete das Vermögen einer Kundin. Der Geschäftsführer zweigte Beträge für persönliche Zwecke ab. Die Kundin forderte von der Bank 328 000 Franken Schadenersatz. Das Genfer Zivilgericht und das Kantonsgericht wiesen die Klage ab: Der Geschäftsführer habe die Transaktionen in eigenem Namen und nicht mit Bankbriefpapier angeordnet. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Eine Bank hafte für das Fehlverhalten. Auf das Briefpapier komme es nicht an.
Bundesgericht, Urteil 4A_613/2018 vom 17. Januar 2020
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