Der Mini Cooper gilt als britisches Kultauto, das den besonderen «British way of life» verkörpert. An der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht Uster ZH zeigte sich, dass das Fahrzeug tatsächlich «besonders» ist: Es hat nämlich ein Problem mit der Gangschaltung. Es trete bei bestimmten Typen dieses Autos offenbar früher oder später immer auf, sagt ein Gutachter.
Doch der Reihe nach: Gegenstand der Verhandlung ist ein gebrauchter Mini Cooper S All 4 mit Automatikgetriebe. Der Kläger kaufte ihn im Juli 2019 dem Besitzer für 13 900 Franken ab. Das Auto hatte damals rund 110 000 Kilometer auf dem Tacho.
Vor Gericht fordert der Kläger vom Verkäufer den für die Occasion bezahlten Preis plus fünf Prozent Zins zurück. Denn im September 2019, nicht einmal zwei Monate nach dem Kauf, stellte eine Garage gravierende Mängel am Fahrzeug fest: Das Auto habe nicht sauber vom zweiten in den dritten Gang geschaltet. Es sei dann in einer Art Leergang gefahren und habe geruckelt. Der Käufer beziehungsweise dessen Partnerin war zu diesem Zeitpunkt schon 3000 weitere Kilometer mit dem Mini gefahren.
Der Kläger muss den Beweis für Schäden erbringen
Die Parteien sind sich einig: In einem solchen Fall gilt die gesetzliche Garantiefrist von zwei Jahren. Das Gericht muss klären, ob der Mangel schon zum Zeitpunkt des Verkaufs vorlag – oder erst später auftrat. Denn: Nur wenn er schon beim Verkauf vorhanden war, haftet der Verkäufer. Den Beweis dafür muss der Käufer erbringen. Auf seinen Antrag hin holte das Gericht deshalb ein Gutachten ein.
Der Gutachter machte eine Probefahrt mit dem Wagen. In seinem schriftlichen Gutachten bejahte er dann das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Kaufs und gab damit dem Kläger recht.
Der Verkäufer war mit dem Gutachten nicht einverstanden. Vor Gericht wird der Gutachter deshalb als Zeuge vernommen – anderthalb Jahre nachdem er sein Gutachten eingereicht hatte.
Der Gutachter bleibt in seinen Aussagen vage
Vor Gericht äussert sich der Gutachter weniger klar, als er es schriftlich getan hatte: Der Zeitpunkt, zu dem das Problem mit der Schaltung aufgetreten sei, könne nicht zweifelsfrei bestimmt werden, sagt er. «Es handelt sich um ein mechanisches Problem. Dieses ist anders als etwa ein elektronischer Fehler nicht auf einem Computer ablesbar.» Der Defekt zeige sich bei jedem Mini Cooper dieses Typs früher oder später. Es sei «unwahrscheinlich», dass der Fehler erst auf den letzten 3000 Kilometern – als das Auto bereits in den Händen des Klägers war – aufgetreten sei.
Der Anwalt des Beklagten weist vor Gericht auf diese Unsicherheit hin: Es sei nach wie vor nicht bewiesen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Verkaufs vorlag. «Der Gutachter hat sich vor Gericht um eine klare Aussage gedrückt.»
Der Einzelrichter kommt nach mehreren Vergleichsgesprächen zum Schluss: «Der Kläger ist nach dem Kauf noch 3000 Kilometer gefahren. Das ist eine relevante Distanz, in der einiges passiert sein kann.» Von einer «mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit», dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorlag, sei nicht auszugehen.
Der Kläger lehnt Vergleich ab – und verliert
Der Einzelrichter schlägt als Vergleich vor, dass der Beklagte dem Kläger 1700 Franken zahlt. Die Verfahrenskosten sollen hälftig geteilt, auf eine Parteientschädigung soll verzichtet werden. Der Kläger will davon jedoch nichts wissen und verlangt ein Urteil.
Das Gericht bleibt bei seiner Meinung: Der Mangel am Fahrzeug möge «im Keim» bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben. Wann er sich aber effektiv gezeigt habe, sei nicht bewiesen. Das Gericht weist die Klage deshalb vollumfänglich ab.
Der Kläger muss eine Gerichtsgebühr von 3200 Franken zahlen. Dazu kommen die Kosten für das Gutachten in der Höhe von gut 2700 Franken. Und der Kläger muss dem Verkäufer eine Prozessentschädigung von 5000 Franken bezahlen.
Das gilt beim Kauf von Occasionen
Gemäss Gesetz gilt bei Mängeln eine Garantiefrist von zwei Jahren. Es ist zulässig, die Garantie im Vertrag ganz oder auf gewisse Teile auszuschliessen. Privatpersonen verkaufen Occasionen denn auch häufig «ohne Garantie». Bei der Feststellung eines Mangels innert der Garantiefrist muss der Käufer sofort und am besten mit einem eingeschriebenen Brief reklamieren. Sonst verliert er die Garantieansprüche.