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Das Steueramt einer Aargauer Gemeinde kürzte einer Pflegerin die Steuerabzüge für Mittagsmahlzeiten um 1320 Franken. Das Amt argumentierte, die Frau könne günstig in der Kantine für 12 bis 14 Franken essen. Das sei nur 2 bis 4 Franken teurer als ein Essen zu Hause. Die Frau wehrte sich dagegen, das Aargauer Spezialverwaltungsgericht gab ihr recht: Der Abzug dürfe nur verweigert werden, wenn es der Angestellten zumutbar sei, zu Hause zu essen oder der Betrieb vergünstigte Mahlzeiten bereitstelle.
Spezialverwaltungsgericht Aargau, Urteil 3-RV.2021.83 vom 24. März 2022
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