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14.04.2022
Der Geschäftsleiter eines Unternehmens aus dem Kanton Waadt kündigte seine Stelle und wollte zu einem anderen Betrieb wechseln. Sein ehemaliger Chef rief beim neuen Arbeitgeber an und behauptete wahrheitswidrig, der Angestellte habe am alten Ort ungenügende Leistungen erbracht. Darauf kündigte der neue Betrieb den Vertrag noch vor Stellenantritt. Der Entlassene war arbeitslos. Er forderte vor Gericht vom früheren Arbeitgeber 30 000 Franken für den entgangenen Lohn. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht hiessen die Klage gut. Die unbegründeten Vorwürfe seien ehrverletzend gewesen und hätten die Arbeitslosigkeit verursacht.
Bundesgericht, Urteil 4A_231/2021 vom 31. August 2021
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