Ein Mann arbeitete an verschiedenen Orten im Ausland mittels Telearbeit für eine Schweizer Firma. In seinen Ferien in Sri Lanka erlitt er einen schweren Verkehrsunfall. Zunächst erhielt er Leistungen der Unfallversicherung. Der Versicherer stellte jedoch die Zahlungen ein, da der Betroffene nie in der Schweiz arbeitstätig gewesen war.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid. Die obligatorische Unfallversicherung muss keine Leistungen für den Verkehrsunfall erbringen, weil der Mann nie in der Schweiz gearbeitet hat. Dass die Telearbeit aus dem Ausland für ein  Schweizer Unternehmen erfolgte, ändert daran nichts.

Bundesgericht, Urteil 8C_75/2024 vom 12. August 2024